Kein Widerruf von Auf­he­bungs­ver­trägen

Ein Arbeit­nehmer kann einen Ver­trag, durch den das Arbeits­ver­hältnis beendet wird (Auf­he­bungs­ver­trag), auch dann nicht wider­rufen, wenn er in seiner Pri­vat­woh­nung abge­schlossen wurde. Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Miss­ach­tung des Gebots fairen Ver­han­delns zustande gekommen ist.

Fol­gender Sach­ver­halt lag dem Bun­des­ar­beits­ge­richt zur Ent­schei­dung vor: Eine Arbeit­neh­merin war bei einer Arbeit­ge­berin als Rei­ni­gungs­kraft beschäf­tigt. Sie schloss in ihrer Woh­nung mit dem Lebens­ge­fährten der Arbeit­ge­berin einen Auf­he­bungs­ver­trag, der die sofor­tige Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses ohne Zah­lung einer Abfin­dung vor­sieht. Anlass und Ablauf der Ver­trags­ver­hand­lungen sind umstritten. Nach Dar­stel­lung der Rei­ni­gungs­kraft war sie am Tag des Ver­trags­schlusses erkrankt. Sie hat den Auf­he­bungs­ver­trag wegen Irr­tums, arg­lis­tiger Täu­schung und wider­recht­li­cher Dro­hung ange­fochten und hilfs­weise wider­rufen.

Der Gesetz­geber hat zwar Ver­brau­chern bei Ver­trägen, die außer­halb von Geschäfts­räumen geschlossen worden sind, ein Wider­rufs­recht ein­ge­räumt. Arbeits­recht­liche Auf­he­bungs­ver­träge unter­fallen jedoch nicht diesem Wider­rufs­recht. Dagegen ist aber das Gebot fairen Ver­han­delns vor Abschluss des Auf­he­bungs­ver­trags zu beachten. Dieses wird ver­letzt, wenn eine Seite eine psy­chi­sche Druck­si­tua­tion schafft, die eine freie und über­legte Ent­schei­dung des Ver­trags­part­ners über den Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags erheb­lich erschwert.