Keine Abschaf­fung der A1-Beschei­ni­gungen für Aus­lands­auf­ent­halte

Arbeit­geber bzw. Arbeit­nehmer sind gesetz­lich ver­pflichtet, jede grenz­über­schrei­tende Tätig­keit inner­halb der EU/​EWR und der Schweiz beim zustän­digen Ver­si­che­rungs­träger anzu­zeigen. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenz­über­schrei­tende Dienst­reise ab dem ersten Tag eine A1-Beschei­ni­gung erfor­der­lich ist. Das Ent­sen­de­for­mular A1 beschei­nigt, wel­ches Sozi­al­system für Ver­si­cherte zuständig ist.

In der Ver­gan­gen­heit gab es auch Dis­kus­sionen, dass Dienst- bzw. Geschäfts­reisen aus dem Anwen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung durch eine klar­stel­lende Ergän­zung noch vor der Euro­pa­wahl im Mai 2019 her­aus­ge­nommen werden sollten. Die ursprüng­lich erzielte Eini­gung im Rahmen der Reform der EU-Ver­ord­nung zur Abschaf­fung der „A1-Beschei­ni­gung” bei Dienst­reisen wurde jedoch vom Aus­schuss der stän­digen Ver­treter des Rats abge­lehnt. Inso­fern bleibt der Status quo bis auf Wei­teres bestehen, dass Geschäfts­rei­sende bei Dienst­reisen ins euro­päi­sche Aus­land wei­terhin eine „A1-Beschei­ni­gung” mit sich führen müssen!