Keine Dar­le­gungs­pflicht der Repa­ra­tur­maß­nahmen bei fik­tiver Scha­dens­ab­rech­nung

Grund­sätz­lich hat ein Geschä­digter die Wahl, ob er nach einer Beschä­di­gung
seines Pkw die tat­säch­lich ange­fal­lenen oder die aus­weis­lich eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens
erfor­der­li­chen Repa­ra­tur­kosten als Scha­dens­er­satz (fik­tive Scha­dens­ab­rech­nung)
gel­tend macht. So sind (bei ent­spre­chender Wahl des Geschä­digten) die von
einem Sach­ver­stän­digen nach den Preisen einer Fach­werk­statt geschätzten
Repa­ra­tur­kosten auch dann zu ersetzen, wenn die Repa­ratur von einer „freien”
Werk­statt, vom Geschä­digten selbst oder gar über­haupt nicht aus­ge­führt
worden ist.

Etwas anderes gilt aller­dings für den Fall, dass der Geschä­digte
den Schaden sach- und fach­ge­recht in dem Umfang repa­rieren lässt, den der
ein­ge­schal­tete Sach­ver­stän­dige für not­wendig gehalten hat, und die
von der beauf­tragten Werk­statt berech­neten Repa­ra­tur­kosten die von dem Sach­ver­stän­digen
ange­setzten Kosten unter­schreiten. In diesem Fall beläuft sich auch im
Rahmen einer fik­tiven Abrech­nung der zur Her­stel­lung erfor­der­liche Geld­be­trag
auf die tat­säch­lich ange­fal­lenen Brut­to­kosten. Der Geschä­digte ist
nach einer Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Mün­chen vom 17.12.2020 jedoch
nicht ver­pflichtet, die von ihm tat­säch­lich ver­an­lassten oder auch nicht
ver­an­lassten Her­stel­lungs­maß­nahmen kon­kret vor­zu­tragen.