Keine Ent­gelt­fort­zah­lung bei Arbeits­un­fä­hig­keit infolge Täto­wie­rung

Sicht­bare Tat­toos werden im Arbeits­leben immer nor­maler. Es stellt sich damit aber zuneh­mend die Frage, wer eigent­lich das finan­zi­elle Risiko trägt, wenn beim Ste­chen des Tat­toos nicht alles glatt ver­läuft. In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Schleswig-Hol­stein (LAG) ent­schie­denen Fall ließ sich eine Arbeit­neh­merin am Unterarm täto­wieren. In der Folge ent­zün­dete sich die täto­wierte Stelle und sie wurde dar­aufhin für meh­rere Tage krank­ge­schrieben. Die Arbeit­ge­berin lehnte jedoch die Ent­gelt­fort­zah­lung für diesen Zeit­raum ab.

Die LAG-Richter ent­schieden, dass nach einer Täto­wie­rung damit gerechnet werden muss, dass sich die täto­wierte Haut­stelle ent­zündet. Diese Kom­pli­ka­tion wird bei Ein­wil­li­gung in die Täto­wie­rung bil­li­gend in Kauf genommen. Führt diese Kom­pli­ka­tion zur Arbeits­un­fä­hig­keit, besteht kein Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall, da den Arbeit­nehmer ein Ver­schulden an der Arbeits­un­fä­hig­keit trifft.