Keine Här­te­fall­schei­dung wegen Schwan­ger­schaft aus einer außer­ehe­li­chen Bezie­hung

Leben die Ehe­gatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fort­set­zung der Ehe für den Antrag­steller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehe­gatten liegen, eine unzu­mut­bare Härte dar­stellen würde.

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Zwei­brü­cken kamen in einem Fall aus der Praxis zu der Ent­schei­dung, dass eine Ehe­frau, die auf­grund einer außer­ehe­li­chen Bezie­hung ein Kind erwartet, sich nicht wegen unzu­mut­barer Härte vor Ablauf des soge­nannten Tren­nungs­jahres scheiden lassen kann.

Dass die Gründe in der Person des anderen Ehe­gatten liegen müssen, soll ver­hin­dern, dass sich der Antrag­steller auf eigene gra­vie­rende Unzu­läng­lich­keiten berufen kann.  Gemessen daran hatte der von der Ehe­frau gestellte Schei­dungs­an­trag vor Ablauf des Tren­nungs­jahres keine Aus­sicht auf Erfolg. Zwar kann im Fall einer Schwan­ger­schaft der Ehe­frau die Beru­fung des Ehe­mannes auf einen Här­te­grund zulässig sein, weil nur bei Anhän­gig­keit des Schei­dungs­ver­fah­rens vor der Geburt des Kindes eine ver­ein­fachte Kor­rektur der Vater­schaft mög­lich ist. Die Ehe­frau kann sich hierauf nicht berufen.