Keine Haf­tungs­er­leich­te­rung für Bank beim kon­takt­losen Zahlen

Neu aus­ge­ge­bene Bank­karten sind häufig mit einer Nah­feld­kom­mu­ni­ka­ti­ons­funk­tion (NFC-Funk­tion) – „kon­takt­lose Zah­lungs­funk­tion” – aus­ge­stattet. Diese Funk­tion wird i. d. R. bei der ersten Benut­zung der Karte durch den Kunden auto­ma­tisch akti­viert und ermög­licht die kon­takt­lose Bezah­lung von Klein­be­trägen ohne die Karte in ein Zah­lungs­ter­minal ein­führen und einen PIN-Code ein­geben zu müssen. Bei der Bezah­lung von höheren Beträgen ist jedoch die Authen­ti­fi­zie­rung durch PIN-Code erfor­der­lich.

Nun hatte der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) zu klären, wie es mit der Haf­tung bei dem Ver­lust einer sol­chen Karte aus­sieht. Die Richter des EuGH ent­schieden, dass das kon­takt­lose Zahlen ein anony­mi­siertes Zah­lungs­in­stru­ment ist und somit der Bank grund­sätz­lich Haf­tungs­er­leich­te­rungen ermög­licht. Meldet ein Kunde jedoch den Ver­lust oder die miss­bräuch­liche Ver­wen­dung einer Bank­karte, dürfen ihm keine nega­tiven finan­zi­ellen Folgen ent­stehen. Etwas anders gilt, wenn er in betrü­ge­ri­scher Absicht gehan­delt hat.