Keine Kfz-Steu­er­be­freiung für land­wirt­schaft­liche Fahr­zeuge, wenn diese nicht aus-schließ­lich dem land­wirt­schaft­li­chen Betrieb dienen

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat ent­schieden, dass eine Per­so­nen­ge­sell­schaft keine Kfz-Steu­er­be­freiung für land­wirt­schaft­liche Fahr­zeuge erhält, wenn sie zwar von ihr pro­du­zierte land­wirt­schaft­liche Pro­dukte trans­por­tiert, aller­dings zu einer von ihr gewerb­lich betrie­benen Bio­gas­an­lage zur Strom­erzeu­gung.

Dabei kommt es nicht auf die ein­kom­men­steu­er­liche Betrach­tung land­wirt­schaft­li­cher oder gewerb­li­cher Ein­künfte oder gar die Fest­stel­lung gewerb­li­cher Abfär­bung an.

Das Haupt­zollamt hatte bereits die Steu­er­be­freiung unter Hin­weis darauf abge­lehnt, dass dies nur mög­lich sei, wenn die Fahrten aus­schließ­lich land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieben dienen, die Beför­de­rung also bei einem sol­chen Betrieb startet und auch endet.

Dem hat sich das Finanz­ge­richt ebenso ange­schlossen wie der BFH, aller­dings unter Hin­weis darauf, dass es auf die tat­säch­liche Betrach­tung ankomme und nicht die ein­kom­men­steu­er­liche Qua­li­fi­zie­rung der Ein­künfte. Bereits dann, wenn der Trans­port auch dem Betrieb einer Bio­gas­an­lage diene, liege kein aus­schließ­li­cher Bezug zur Land- und Forst­wirt­schaft mehr vor.