Keine Kos­ten­er­stat­tung für ope­ra­tive The­rapie eines grauen Stars im Aus­land

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sachsen-Bremen (LSG) hat ent­schieden, dass die ope­ra­tive The­rapie eines grauen Stars im Aus­land nicht als Not­fall­be­hand­lung zulasten der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung qua­li­fi­ziert werden kann.

In dem Fall aus der Praxis litt eine tür­kisch­stäm­mige Frau (geb. 1965) seit dem Jahr 2015 an einem begin­nenden grauen Star der Augen. Wäh­rend eines Urlaubs in der Türkei im Jahre 2019 ließ sie an beiden Augen eine Lin­sen­ope­ra­tion in einer Pri­vat­klinik durch­führen. Die ent­stan­denen Kosten von ca. 1.600 € wollte die Frau von ihrer Kran­ken­kasse erstattet haben.

Die gesetz­liche Kran­ken­kasse und die pri­vate Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung lehnten eine Erstat­tung ab. Bei vor­über­ge­henden Aus­lands­auf­ent­halten könnten nur Not­fall­be­hand­lungen über­nommen werden. Ein grauer Star ist jedoch ein schlei­chender Pro­zess und kein Not­fall.