Keine Nach­weis­pflicht bei dop­pelter Haus­halts­füh­rung

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat eine Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Mün­chen (FG) auf­ge­hoben, wel­ches die Kosten der dop­pelten Haus­halts­füh­rung eines Allein­le­benden man­gels Nach­weises der finan­zi­ellen Betei­li­gung an den Haus­halts­kosten am Haupt­wohn­sitz nicht aner­kennen wollte.

Im ent­schie­denen Fall han­delte es sich um einen Stu­denten bzw. wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­beiter, wel­cher neben einem unstreitig eigen­stän­digen Haus­halt am Stu­di­enort im Haus seiner Eltern ein Geschoss reno­vierte und dort einzog, wel­ches unstreitig auch sein ehe­ma­liges „Kin­der­zimmer“ umfasste. Das Finanzamt und das FG ver­traten die Auf­fas­sung, dass der Kläger in den Haus­halt der Eltern ein­ge­glie­dert sei, wes­wegen kein eigen­stän­diger Haus­halt gegeben sei. Dies sah der BFH anders. Steu­er­pflich­tige, die sowohl am Haupt­wohn­sitz als auch am Beschäf­ti­gungsort einen eigenen Haus­stand unter­halten, müssen grds. nach­weisen, dass sie die dop­pelten Lasten mit­tragen und sich die Kosten mit anderen teilen. Das erst­in­stanz­liche FG hielt an dieser Auf­fas­sung auch bei einem Ein-Per­sonen-Haus­halt fest. Solange der Haus­halt tat­säch­lich exis­tiert und privat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kos­ten­be­tei­li­gung nicht, da der Steu­er­pflich­tige ohnehin sämt­liche Kosten trägt. Der BFH hatte den Rechts­streit an das erst­in­stanz­liche FG zurück­ver­wiesen, damit dieses fest­stellen kann, in wel­cher Höhe dem Kläger Unter­kunfts­kosten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen ent­standen sind.

Hin­weis: Im Rahmen einer dop­pelten Haus­halts­füh­rung ent­fällt für Ein-Per­sonen-Haus­halte nach der Ent­schei­dung des BFH der Nach­weis einer Kos­ten­be­tei­li­gung.