Keine recht­zei­tige Fer­tig­stel­lung bei Angabe des Her­stel­lungs­ter­mins im Ver­trag

Auf­grund der zur Zeit nied­rigen Dar­lehns­zinsen lieb­äu­geln viele mit dem
Erwerb eines eigenen Hauses oder einer eigenen Woh­nung. Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts
Olden­burg (OLG) hatten in einem Fall aus der Praxis zu ent­scheiden, in dem die
beiden Ver­trags­partner über eine im nota­ri­ellen Kauf­ver­trag fest­ge­hal­tene
Frist, bis zu der das Objekt her­ge­stellt werden sollte, unter­schied­li­cher Mei­nung
waren. Der Käufer ging davon aus, dass das gesamte Objekt inklu­sive Außen­an­lagen
zu diesem Termin fer­tig­ge­stellt sein muss. Der Ver­käufer war der Auf­fas­sung,
dass es aus­reicht, wenn der Käufer ein­ziehen kann.

Die Richter des OLG betonten, dass es immer auf den indi­vi­du­ellen Ver­trag ankommt.
Im vor­lie­genden Fall ergab die Ver­trags­aus­le­gung, dass es bei dem ver­ab­re­deten
Datum auf die Bezugs­fer­tig­keit der Woh­nung ankommt und nicht auf die voll­stän­dige
Fer­tig­stel­lung des gesamten Objekts. Die Woh­nung muss dazu mit Aus­nahme von
Män­geln, die nicht die Sicher­heit des Woh­nens beein­träch­tigen, und
mit Aus­nahme der Außen­an­lagen fer­tig­ge­stellt sein. Denn die Ver­ein­ba­rung
einer Frist hat ins­be­son­dere den Sinn, dass sich der Bau­herr auf einen Ein­zugs­termin
ein­stellen kann.

Es besteht also Scha­dens­er­satz für die Zeit zwi­schen dem ver­ab­re­deten
Termin und der Bezugs­fer­tig­keit. Dafür, dass nach der Bezugs­fer­ti­gung der
Woh­nung an dem Gesamt­ob­jekt noch Arbeiten vor­zu­nehmen sind, besteht kein Scha­dens­er­satz­an­spruch.