Keine Umsatz­steu­er­haf­tung des Grund­stücks­er­wer­bers für unrich­tigen Steu­er­aus­weis des Vor­ei­gen­tü­mers im Miet­ver­trag

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat ent­schieden, dass ein Grund­stücks­er­werber nicht für Umsatz­steu­er­be­träge haftet, die der Vor­ei­gen­tümer fälsch­lich in Miet­ver­trägen aus­ge­wiesen hat. Eine Zurech­nung dieses Feh­lers ist nur mög­lich, wenn der neue Eigen­tümer selbst an der Rech­nungs­aus­stel­lung mit­ge­wirkt hat oder sie ihm ver­tre­tungs­recht­lich zuzu­rechnen ist.

Die Klä­gerin erwarb im vom BFH zu ent­schei­denden Fall ein ver­mie­tetes Büro­ge­bäude im Rahmen der Zwangs­ver­stei­ge­rung. In den bestehenden Miet­ver­trägen hatte der Vor­ei­gen­tümer Umsatz­steuer offen aus­ge­wiesen, obwohl es sich um steu­er­freie Ver­mie­tungs­um­sätze han­delte. Die Klä­gerin behan­delte die Miet­ein­nahmen in ihrer Umsatz­steu­er­erklä­rung als steu­er­frei. Das Finanzamt for­derte den­noch Umsatz­steuer von der Klä­gerin wegen ver­meint­lich unrich­tigen Steu­er­aus­weises.

Dem ist der BFH mit seiner Ent­schei­dung nicht gefolgt, da keine Zurech­nung des fal­schen Steu­er­aus­weises an die Klä­gerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Miet­ver­träge nicht selbst abge­schlossen. Ein unrich­tiger Steu­er­aus­weis des Vor­ei­gen­tü­mers könne der Klä­gerin nicht auto­ma­tisch zuge­rechnet werden.

Auch der durch die Zwangs­ver­stei­ge­rung erfolgte Ein­tritt der Klä­gerin in die Miet­ver­hält­nisse führt nicht zur Über­nahme steu­er­li­cher Pflichten aus alten Ver­trägen. Ohne eigene Mit­wir­kung könne keine Haf­tung der Klä­gerin erfolgen. Vor­aus­set­zung für die Haf­tung ist, dass der Steu­er­pflich­tige selbst oder über einen Ver­treter die Rech­nung erstellt hat. Eine bloße Kon­to­be­zeich­nung als Zah­lungs­emp­fänger reicht nicht aus.

Die Miet­zah­lungen und Kon­to­aus­züge der Mieter stellen auch keine Gut­schriften im steu­er­li­chen Sinne dar. Eine still­schwei­gende Ver­ein­ba­rung zwi­schen Klä­gerin und Mie­tern zur Aus­stel­lung von Rech­nungen lag eben­falls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanz­ge­richts auf. Die Klä­gerin schul­dete dem­nach dem Finanzamt keine Umsatz­steuer aus den Miet­ein­nahmen.