Keine unter­schied­li­chen Umsatz­steu­er­sätze bei ein­heit­li­cher Leis­tung

In seiner Ent­schei­dung vom 18.1.2018 stellt der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) in der Rechts­sache „Sta­dion Ams­terdam” fest, dass es in der Euro­päi­schen Union keine unter­schied­li­chen Umsatz­steu­er­sätze für eine ein­heit­liche Leis­tung geben darf. So kann also z. B. für eine Leis­tung nicht sowohl der Regel­steu­er­satz (19 %) und der ermä­ßigte Steu­er­satz (7%) zum Tragen kommen. Im ent­schie­denen Fall ging es um die Anwen­dung ver­schie­dener Steu­er­sätze auf Rund­gänge aus einer Füh­rung durch ein Fuß­ball­sta­dion und den Besuch des Sta­di­on­mu­seums.

Die Ent­schei­dung wirkt auch auf das deut­sche Umsatz­steu­er­recht. Inso­fern darf auch hier eine ein­heit­liche Leis­tung nicht mit unter­schied­li­chen Umsatz­steu­er­sätzen belegt werden. Dem­nach ist eine ein­heit­liche Lie­fe­rung immer auch ein­heit­lich zu beur­teilen. So ist auch auf die Neben­leis­tungen der ermä­ßigte Steu­er­satz anzu­wenden, wenn die Haupt­leis­tung in der Lie­fe­rung eines begüns­tigten Gegen­standes besteht.

Davon betroffen könnten z. B. die Auf­tei­lungs­ge­bote für Über­nach­tung mit Früh­stück bzw. die Park­platz­über­las­sung sein. Nicht betroffen sind Sach­ver­halte, in denen die Leis­tungs­be­stand­teile eines Umsatzes keine ein­heit­liche Leis­tung bilden und somit unter­schied­li­chen Steu­er­sätzen unter­liegen können. Das trifft ins­be­son­dere den Ver­kauf von Speisen mit Getränk, wenn diese zu einem Gesamt­preis ver­kauft werden.

Anmer­kung: Diese Ent­schei­dung wird auch der natio­nale Gesetz­geber auf­greifen und das Umsatz­steu­er­ge­setz ent­spre­chend anpassen müssen. Betrof­fene Steu­er­pflich­tige können sich aber schon vorab auf die Ent­schei­dung des EuGH berufen und über­legen die – zukünf­tige – umsatz­steu­er­liche Behand­lung an die Ent­schei­dung anzu­passen. Lassen Sie sich hier aber vorab auf jeden Fall beraten!