Keine zeit­liche Ände­rung bei kurz­fristig Beschäf­tigten

„Kurz­fris­tige Mini­jobs” sind begehrt bei Arbeit­neh­mern, ins­be­son­dere auch bei Feri­en­job­bern und deren Arbeit­ge­bern. Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich sind sie nicht – wie die regu­lären Mini­jobs – auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Ver­dienst kommt es bei einem kurz­fris­tigen Minijob nicht an. Sie sind in der Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs- und bei­trags­frei.

Eine kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn die Tätig­keit eines Arbeit­neh­mers im Laufe eines Kalen­der­jahres im Voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeits­tage begrenzt ist. Ursprüng­lich sollte die Rege­lung auf 4 Jahre für die Zeit vom 1.2.2015 bis zum 31.12.2018 begrenzt sein und dann wieder die alten Tätig­keits­zeiten gelten. Bis zum 31.12.2014 galten 50 Tage und 2 Monate. Nach Infor­ma­tionen der Mini­job­zen­trale bleiben die Zeiten von 3 Monaten oder 70 Arbeits­tagen – vor­be­halt­lich der erwar­teten Zustim­mung durch den Gesetz­geber – auch wei­terhin bestehen.

Anmer­kung: Die Ver­steue­rung erfolgt grund­sätz­lich nach den indi­vi­du­ellen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­malen. Der Arbeit­geber kann die Lohn­steuer auch pau­schal mit 25 % des Arbeits­ent­gelts zzgl. Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steuer erheben, wenn bestimmte Vor­aus­set­zungen vor­liegen.