Kenntnis einer Wohn­flä­chen­ab­wei­chung nicht durch Einzug in die Woh­nung

In einem Miet­ver­trag war die Wohn­fläche mit 49,18 m² ange­geben. Aus Anlass eines Miet­erhö­hungs­ver­lan­gens ließ der Mieter die Woh­nung ver­messen. Diese Ver­mes­sung ergab eine Größe von nur 42,64 m² (13,3 % weniger als ver­ein­bart) und der Mieter ver­langte dar­aufhin die Rück­zah­lung über­zahlter Miete. Das Gericht bewer­tete den Balkon zusätz­lich nur mit einem Viertel und kam daher auf 43,3 m² (11,96 % weniger als ver­ein­bart).

Die Angabe einer Wohn­fläche im Miet­ver­trag ist als eine Zusi­che­rung anzu­sehen. Eine Abwei­chung hiervon um mehr als 10 % zum Nach­teil des Mie­ters stellt einen Mangel der Miet­sache dar, wel­cher zur Min­de­rung der Miete in dem Ver­hältnis führt, in dem die tat­säch­liche Wohn­fläche die ver­ein­barte Wohn­fläche unter­schreitet.

Mit dem Bezug der Woh­nung ist noch keine Kenntnis der genauen Größe der Woh­nung ver­bunden. Eine kon­krete Kenntnis des Mie­ters von sämt­li­chen in die Wohn­flä­chen­be­rech­nung ein­zu­stel­lenden Maße ergibt sich jeden­falls nicht ohne Wei­teres bereits durch den Bezug bezie­hungs­weise die Nut­zung der Woh­nung. Ein all­ge­meiner Erfah­rungs­satz, dass bei Bezug einer Woh­nung übli­cher­weise sämt­liche Wände und Raum­höhen durch den Mieter aus­ge­messen werden, exis­tiert nicht, so die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH).

Ein Mieter ist grund­sätz­lich nicht ver­pflichtet, anläss­lich des Bezugs der Woh­nung diese voll­ständig aus­zu­messen, um eine im Miet­ver­trag ent­hal­tene Wohn­flä­chen­an­gabe zu über­prüfen. So ent­schied der BGH im o.g. Fall zugunsten des Mie­ters. Dieser konnte vom Ver­mieter die Rück­zah­lung der infolge einer Min­de­rung in Höhe von 11,96 % über­zahlten Miete für den gel­tend gemachten Zeit­raum ver­langen. Das waren hier ca. 5.500 € nebst Zinsen.