Kin­der­wunsch­be­hand­lung – Kos­ten­über­nahme der Kran­ken­kasse

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Berlin-Bran­den­burg (LSG) hat eine für die Praxis bedeut­same Aus­le­gung einer Vor­schrift aus dem Fünften Buch Sozi­al­ge­setz­buch vor­ge­nommen. Nach den gesetz­li­chen Vor­gaben umfassen die Leis­tungen der Kran­ken­be­hand­lung auch medi­zi­ni­sche Maß­nahmen zur Her­bei­füh­rung einer Schwan­ger­schaft, wenn nach ärzt­li­cher Fest­stel­lung hin­rei­chende Aus­sicht besteht, dass durch die Maß­nahmen eine Schwan­ger­schaft her­bei­ge­führt wird. Eine hin­rei­chende Aus­sicht besteht nicht mehr, wenn die Maß­nahme drei Mal ohne Erfolg durch­ge­führt worden ist.

Für die Anzahl der erfolg­losen Ver­suche ist nur auf die­selbe Behand­lungs­me­thode abzu­stellen; dass daneben auch wei­tere erfolg­lose Ver­suche mit anderen Methoden unter­nommen wurden, ist grund­sätz­lich unbe­acht­lich, ent­schieden die LSG-Richter.