Kosten für die Kon­trolle von Müll­be­häl­tern umla­ge­fähig

Die rich­tige Müll­tren­nung ist in Deutsch­land ver­pflich­tend und gesetz­lich vor­ge­schrieben. Es gilt also Pappe, Kunst­stoff, Bio­ab­fall, Glas usw. kor­rekt zu trennen. Das geschieht jedoch nicht immer, sodass u. U. Rest­müll­be­hälter von externen Dienst­leis­tern kon­trol­liert werden. Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte nun zu klären, ob die dafür anfal­lenden Kosten umleg­bare Betriebs­kosten sind.

„Die Kosten eines externen Dienst­leis­ters für die regel­mä­ßige Kon­trolle der Rest­müll­be­hälter des Miet­ob­jekts auf Ein­hal­tung der sat­zungs­mä­ßigen Vor­gaben für die Müll­tren­nung und für die bei feh­ler­hafter Abfall­tren­nung erfol­gende Nach­sor­tie­rung von Hand, sind im Wohn­raum­miet­ver­hältnis auf den Mieter umleg­bare Betriebs­kosten“, ent­schieden die Richter des BGH.