Kos­ten­er­mä­ßi­gung bei vor­zei­tiger Rück­zah­lung eines Kre­dits

Das Recht des Ver­brau­chers auf Ermä­ßi­gung der Gesamt­kosten seines Immo­bi­li­en­kre­dits bei vor­zei­tiger Rück­zah­lung des Kre­dits umfasst nicht die lauf­zeit­un­ab­hän­gigen Kosten. Der Ver­brau­cher kann somit nur eine Ermä­ßi­gung der Zinsen und der lauf­zeit­ab­hän­gigen Kosten ver­langen. Zu dieser Ent­schei­dung kamen die Richter des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) in ihrem Urteil v. 9.2.2023.

Das Recht auf Ermä­ßi­gung zielt dem EuGH zufolge darauf ab, den Kre­dit­ver­trag an sich durch die vor­zei­tige Rück­zah­lung ändernde Umstände anzu­passen. Dieses Recht umfasst jedoch nicht die Kosten, die unab­hängig von der Ver­trags­lauf­zeit dem Ver­brau­cher ent­weder zugunsten des Kre­dit­ge­bers oder zugunsten Dritter für Leis­tungen auf­er­legt werden, die zum Zeit­punkt der vor­zei­tigen Rück­zah­lung bereits voll­ständig erbracht worden sind.

Um den Ver­brau­cher vor Miss­brauch zu schützen, haben die natio­nalen Gerichte aller­dings dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Ver­brau­cher unab­hängig von der Lauf­zeit des Ver­trags auf­er­legt werden, nicht objektiv ein Ent­gelt des Kre­dit­ge­bers für die vor­über­ge­hende Ver­wen­dung des Kapi­tals oder für Leis­tungen dar­stellen, die dem Ver­brau­cher zum Zeit­punkt der vor­zei­tigen Rück­zah­lung noch erbracht werden müssten. Der Kre­dit­geber muss dann nach­weisen, ob es sich bei den betref­fenden Kosten um ein­ma­lige oder um regel­mä­ßige Kosten han­delt.