Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die ihm bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind (sog. Entfernungspauschale), können im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei wird die einfache abgerundete Kilometerentfernung mit der Anzahl der Fahrten pro Jahr mit 0,30 € multipliziert. Mit dieser sog. Entfernungspauschale sind automatisch alle Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer aufgrund der Fahrten entstehen können.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 19.12.2019 eine Ausnahme – und zwar bei Krankheitskosten, welche durch einen Autounfall auf der Strecke zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte verursacht wurden – zugelassen. Im entschiedenen Fall erlitt eine Arbeitnehmerin auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause einen Autounfall. Dadurch entstanden ihr erhebliche Krankheitskosten, welche vom Finanzamt (FA) nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Das FA ging davon aus, dass diese Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.
Dem widersprach aber der BFH. Nach seiner Auffassung fallen grundsätzlich unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nur Kosten, welche wegstrecken- und fahrzeugbezogen sind, wie z. B. Reparaturkosten eines beschädigten Kfz. Aufwendungen, welche aus der Beseitigung oder Linderung von erlittenen Körperschäden stammen, gehören nicht dazu. Für sie ist ein Abzug als Werbungskosten zusätzlich zur Pauschale möglich, soweit keine Erstattung durch eine Krankenversicherung erfolgt.