Krank­schrei­bung wäh­rend des Urlaubs – Reise trotz Arbeits­un­fä­hig­keit

Es ist nicht schön, aber es kann pas­sieren, dass man wäh­rend des Urlaubs erkrankt. Da stellen sich Fragen: Was pas­siert mit den Urlaubs­tagen? Muss eine Krank­mel­dung erfolgen? Kann trotz Arbeits­un­fä­hig­keit eine Reise ange­treten werden?

Krank­schrei­bung wäh­rend des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeit­nehmer wäh­rend seines Urlaubs, werden die durch ärzt­li­ches Attest nach­ge­wie­senen Tage der Arbeits­un­fä­hig­keit (AU) nicht auf den Jah­res­ur­laub ange­rechnet. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass tat­säch­lich eine arbeits­un­fä­hige Erkran­kung vor­liegt – also eine Krank­heit, die die Aus­übung der ver­trag­lich geschul­deten Tätig­keit ver­hin­dert. Nicht jede Erkran­kung erfüllt diese Vor­aus­set­zung.

Seit der Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Arbeits­un­fä­hig­keits­mel­dung (eAU) muss die AU-Beschei­ni­gung im Inland nicht mehr dem Arbeit­geber vor­ge­legt, son­dern nur gemeldet werden. Die Über­mitt­lung der Daten erfolgt durch die Arzt­praxis an die Kran­ken­kasse, der Arbeit­geber ruft die Infor­ma­tion dort ab.

Anders bei einer Erkran­kung im Aus­land, hier gilt das eAU-Ver­fahren nicht. Es ist wei­terhin erfor­der­lich, ein ärzt­li­ches Attest vor Ort ein­zu­holen. Zudem müssen der Arbeit­geber und die Kran­ken­kasse unver­züg­lich infor­miert werden über den Beginn, die vor­aus­sicht­liche Dauer der Arbeits­un­fä­hig­keit und die Adresse am Auf­ent­haltsort. Diese Info erfolgt am besten per Telefon oder E‑Mail. Die ent­ste­henden Kosten trägt der Arbeit­geber.

Dauert die Arbeits­un­fä­hig­keit länger als zunächst ange­geben, muss der Arbeit­nehmer die gesetz­liche Kran­ken­kasse ent­spre­chend über die Fort­dauer infor­mieren. Nach der Rück­kehr aus dem Aus­land ist außerdem die Rück­kehr dem Arbeit­geber und der Kran­ken­kasse unver­züg­lich mit­zu­teilen.

Ist die Arbeits­un­fä­hig­keit ord­nungs­gemäß nach­ge­wiesen, besteht Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung. Das wäh­rend des Urlaubs gezahlte Urlaubs­ent­gelt wird ent­spre­chend ver­rechnet oder zurück­ge­zahlt.

Reise trotz Arbeits­un­fä­hig­keit: Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Arbeit­nehmer vor Urlaubs­an­tritt arbeits­un­fähig erkrankt, der Urlaub aber bereits geneh­migt wurde. Darf dann trotzdem ver­reist werden? Grund­sätz­lich ja, sofern die Reise der Gene­sung nicht ent­ge­gen­steht. Ent­schei­dend ist, ob die geplante Reise mit dem Hei­lungs­ver­lauf ver­einbar ist. Hier emp­fiehlt sich eine ärzt­liche Bestä­ti­gung, dass die Reise der Gene­sung nicht schadet. Eine früh­zei­tige und trans­pa­rente Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen Arbeit­nehmer und Arbeit­geber hilft, Miss­ver­ständ­nisse zu ver­meiden.

Ach­tung: Wer nach Ablauf des geneh­migten Urlaubs nicht mehr arbeits­un­fähig ist, muss pünkt­lich zur Arbeit erscheinen. Die wegen Krank­heit ver­lo­renen Urlaubs­tage dürfen nicht ein­seitig an den Urlaub „ange­hängt“ werden, son­dern sind neu zu bean­tragen.