Kryp­towerte-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setz muss bis zum 31.12.2025 in natio­nales Recht umge­setzt werden

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Ein­zel­fragen der ertrag­steu­er­recht­li­chen Behand­lung bestimmter Kryp­towerte“ ver­öf­fent­licht. Die dor­tigen Vor­gaben ersetzen das bis­he­rige Schreiben vom 10.5.2022. All­ge­mein wird künftig der Ober­be­griff „Kryp­towert“ anstatt vir­tu­eller Wäh­rung oder Kryp­to­wäh­rung ver­wendet.

Bei Kryp­towerten han­delt es sich grob gesagt um die digi­tale Dar­stel­lung eines Wertes oder eines Rechts, wel­ches elek­tro­nisch über­tragen oder gespei­chert werden kann.

Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesent­li­chen Dar­stel­lungen zu fol­genden Fra­ge­stel­lungen:

•    Dif­fe­ren­zie­rung ein­zelner Kryp­towerte anhand ihrer Funk­tion

•    Ver­schie­dene Bestands- und Wert­ermitt­lungs­arten sowie Steu­er­re­ports

•    Ertrag­steu­er­liche Ein­ord­nung und Behand­lung von Kryp­towerten im Betriebs- und Pri­vat­ver­mögen

•    Steuererklärungs‑, Auf­zeich­nungs- und Mit­wir­kungs­pflichten

•    Anwen­dungs- und Nicht­be­an­stan­dungs­re­geln

Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstim­mung mit den obersten Finanz­be­hörden der Bun­des­länder fort­lau­fend ergänzt werden, ins­be­son­dere sollen auch die Ver­bände, welche sich mit ertrag­steu­er­li­chen Fragen bzgl. Kryp­towerten befassen, ein­be­zogen werden.

Die EU hat bereits eine Ver­ord­nung über Märkte für Kryp­towerte erlassen sowie eine Richt­linie, wonach die Mit­glied­staaten ver­pflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusam­men­ar­beit der Ver­wal­tungs­be­hörden im Bereich der Besteue­rung der Kryp­towerte im natio­nalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, mög­lichst ein­heit­liche Mel­de­stan­dards zu schaffen.

Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Refe­ren­ten­ent­wurf zur steu­er­li­chen Erfas­sung von Kryp­towerten in die poli­ti­sche Dis­kus­sion ein­ge­bracht. Ein Gesetz­ent­wurf liegt jedoch bis­lang noch nicht vor.

Der Ent­wurf des sog. Kryp­towerte-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setzes sieht ins­be­son­dere vor, die Anbieter von Kryp­to­dienst­leis­tungen zu umfas­senden Mel­de­pflichten zu ver­pflichten, und zwar sollen sämt­liche Kryp­to­dienst­leis­tungen nebst Betei­ligten mel­de­pflichtig werden. Sowohl die Ver­wal­tung und Ver­wah­rung von Kryp­towerten als auch die Bera­tung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämt­liche Nutzer mit steu­er­li­cher Ansäs­sig­keit in der EU sowie aus qua­li­fi­zierten Dritt­staaten.

Geplant sind ferner auch umfang­reiche Sorg­falts- und Doku­men­ta­ti­ons­pflichten der Trans­ak­tionen und Werte. Die steu­er­li­chen Daten der Steu­er­pflich­tigen müssen erhoben werden, der Steu­er­pflich­tige soll eine Selbst­aus­kunft erteilen, die auf Plau­si­bi­lität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Fol­ge­jahres soll eine elek­tro­ni­sche Mel­dung an das Bun­des­zen­tralamt für Steuern über­mit­telt werden. Hier­über sollen die Steu­er­pflich­tigen durch den Anbieter unter­richtet werden. Ver­stöße sollen als Ord­nungs­wid­rig­keit geahndet werden können mit Geld­bußen bis zu 50.000 €.

Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanz­be­hörden einen bes­seren Zugang zu Infor­ma­tionen erhalten, die für die Besteue­rung von Kryp­towerten not­wendig sind. Der­zeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steu­er­erklä­rung des Steu­er­pflich­tigen von Trans­ak­tionen mit Kryp­towerten.

Auf­grund der Kom­ple­xität der The­matik sollten Betrof­fene Steu­er­be­ra­tung zum anste­henden Kryp­towerte-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setz und seinem vor­aus­sicht­li­chen Inhalt in Anspruch nehmen.