Kün­di­gung bei Stö­rung des Betriebs­frie­dens

Wie­der­holte, per­sön­liche Angriffe und belei­di­gende Äuße­rungen gegen­über Kol­legen können eine ver­hal­tens­be­dingte Kün­di­gung begründen. Ferner stört ein Arbeit­nehmer nach­haltig den Betriebs­frieden, wenn er ständig vor­gibt, alles besser zu wissen, und dies gegen­über Kol­legen und Vor­ge­setzten kundtut.

In einem Fall aus der Praxis äußerte sich eine Arbeit­neh­merin abfällig über Kol­legen bzw. Kol­le­ginnen (Bezeich­nung als faule und schlechte Mutter) und bezeich­nete diese alle­samt als faul. Bereits ca. 5 Monate vorher erhielt sie eine Abmah­nung, weil ihr Ver­halten erheb­lich den Betriebs­frieden störte.

Im Rahmen der Inter­es­sen­ab­wä­gung unter Berück­sich­ti­gung der ein­schlä­gigen Abmah­nung und ande­rer­seits der langen Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit (über 10 Jahre) und des Status als Allein­er­zie­hende gelangte das Lan­des­ar­beits­ge­richt Thü­ringen zu der Auf­fas­sung, dass die ordent­liche Kün­di­gung ver­hält­nis­mäßig ist.

Unter Berück­sich­ti­gung der Für­sor­ge­pflicht für die anderen Mit­ar­beiter, die unter der per­ma­nenten Streit­lust der Mit­ar­bei­terin litten, war es dem Arbeit­geber nicht zumutbar, die Stö­rung des Betriebs­frie­dens wei­terhin hin­zu­nehmen.