Kün­di­gung des Rei­se­ver­trags wegen höherer Gewalt – hier ungül­tige Rei­se­pa­piere

Ein Rei­se­ver­trag kann sowohl vom Rei­se­ver­an­stalter als auch vom Rei­senden gekün­digt
werden, wenn die Reise infolge bei Ver­trags­ab­schluss nicht vor­aus­seh­barer höherer
Gewalt erheb­lich erschwert, gefährdet oder beein­träch­tigt wird. Unter
höherer Gewalt wird ein von außen kom­mendes, keinen betrieb­li­chen
Zusam­men­hang auf­wei­sendes und auch durch die äußerste ver­nünf­ti­ger­weise
zu erwar­tende Sorg­falt nicht abwend­bares Ereignis ver­standen.

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 16.5.2017 ent­schie­denen Fall buchte
eine Familie eine Pau­schal­reise in die USA. Vor Rei­se­an­tritt bean­tragte die
Mutter für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde neue Rei­se­pässe,
die aus­ge­stellt und über­geben wurden. Die Bun­des­dru­ckerei mel­dete diese
sowie 13 wei­tere ver­sandten Aus­weis­do­ku­mente jedoch wegen Nicht­vor­lie­gens einer
Ein­gangs­be­stä­ti­gung als abhan­den­ge­kommen. Dies führte wie­derum dazu,
dass den Pas­sa­gieren am Abrei­setag der Abflug in die USA ver­wei­gert wurde. Das
Rei­se­un­ter­nehmen zahlte einen Teil des Rei­se­preises zurück; die Familie
bean­spruchte jedoch auch die Rück­zah­lung des rest­li­chen Betrages.

Dazu ent­schied der BGH, dass höhere Gewalt nicht vor­liegt, wenn das stö­rende
Ereignis der Sphäre des Rei­senden zuzu­rechnen ist. So ver­hält es sich
auch im ent­schie­denen Fall. Im Ver­hältnis zum Rei­se­ver­an­stalter fällt
die Mit­füh­rung geeig­neter Aus­weis­pa­piere für die Reise in die Risi­ko­sphäre
des Rei­senden, ohne dass es darauf ankäme, aus wel­chen Gründen die
Pässe der Rei­senden nicht als aus­rei­chend ange­sehen wurden.