Kün­di­gung – Weg­fall des Arbeits­platzes auf­grund einer unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung

Eine Kün­di­gung ist sozial gerecht­fer­tigt, wenn sie bei­spiels­weise durch drin­gende betrieb­liche Erfor­der­nisse, die einer Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers in diesem Betrieb ent­ge­gen­stehen, bedingt ist.

Drin­gende betrieb­liche Erfor­der­nisse liegen vor, wenn eine unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung einer Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit die Grund­lage ent­zieht.

Das kann auch eine sog. gebun­dene Unter­neh­mer­ent­schei­dung sein, also der Arbeit­geber nicht aus eigenem wirt­schaft­li­chen Ermessen, son­dern auf­grund äußerer Zwänge eine Maß­nahme treffen muss, die zum Weg­fall von Arbeits­plätzen führt. In einem sol­chen Fall ist es erfor­der­lich, wenn zum Zeit­punkt des Zugangs der Kün­di­gung eine ver­nünf­tige und betriebs­wirt­schaft­liche Betrach­tung die Pro­gnose recht­fer­tigt, dass bis zum Aus­laufen der ein­zu­hal­tenden Kün­di­gungs­frist das erwar­tete Ereignis ein­ge­treten ist und der Arbeit­nehmer ent­behrt werden kann.

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern (LAG) ent­schie­denen Fall war bei einem Unter­nehmen ein Groß­auf­trag weg­ge­fallen, sodass sich die Anzahl der durch­schnitt­lich monat­lich zu dis­po­nie­renden Fahrten von 6.750 auf 750 und mithin im Mit­tel­wert auf 25 zu dis­po­nie­rende Fahrten täg­lich redu­zierte. Dem­entspre­chend kam es im Bereich der Dis­po­si­tion zu Kün­di­gungen, die nach Auf­fas­sung des LAG auch gerecht­fer­tigt waren.