Lea­sing-Son­der­zah­lung als Betriebs­aus­gabe

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie Lea­sing­zah­lungen, ins­be­son­dere Lea­sing-Son­der­zah­lungen, auf­zu­teilen sind, wenn ein Fahr­zeug sowohl privat als auch beruf­lich genutzt wird. Kon­kret ging es um die Frage, ob Lea­sing-Son­der­zah­lungen, durch welche die lau­fenden Lea­sing­raten gesenkt werden können bzw. konnten, zeit­an­teilig auf die Monate auf­zu­teilen sind oder bei einer Ein­nah­me­über­schuss­rech­nung voll­ständig im Jahr der Zah­lung zu berück­sich­tigen sind.

Mit Urteil vom 12.3.2024 hat der BFH ent­schieden, dass Lea­sing-Son­der­zah­lungen für ein anteilig betrieb­lich genutztes Fahr­zeug unab­hängig vom Zeit­punkt der Zah­lung auf die jewei­ligen Monate der Nut­zung auf­zu­teilen sind, vor­aus­ge­setzt, die lau­fenden Lea­sing­raten konnten hier­durch gesenkt werden, was vor­lie­gend der Fall war.

Zunächst sind einer­seits die jähr­li­chen Gesamt­auf­wen­dungen inklu­sive aller fixen Kosten und der Abschrei­bung fest­zu­stellen, hier ein­schließ­lich der antei­ligen Lea­sing-Son­der­zah­lung ver­teilt auf die Gesamt­nut­zungs­dauer, sodann sind diese in einen betrieb­li­chen sowie pri­vaten Anteil auf­zu­teilen.

Bei einem PKW ist der Auf­tei­lungs­maß­stab die Fest­stel­lung der beruf­lich und privat gefah­renen Kilo­meter im Ver­hältnis zur Gesamt­strecke. Ergibt sich hieraus ein beruf­li­cher Nut­zungs­an­teil von unter 10 %, ist das Fahr­zeug zwin­gend dem Pri­vat­ver­mögen zuzu­ordnen. Auch hierfür ist nach dem Urteil des BFH nicht auf die zunächst beab­sich­tigte Nut­zung abzu­stellen, son­dern auf die tat­säch­liche Nut­zung über den gesamten Lea­sing­zeit­raum. Die Kosten für das Fahr­zeug können in einem sol­chen Fall nicht als Betriebs­aus­gaben gel­tend gemacht werden, son­dern nur im Wege der Nut­zungs­ein­lage. Es wird jedoch darauf hin­ge­wiesen, dass der BFH im vor­lie­genden Fall nicht dar­über ent­schieden hat, ob die Lea­sing-Son­der­zah­lung ggf. als vorab ent­stan­dene Wer­bungs­kosten auf der Basis einer beab­sich­tigten künf­tigen Nut­zung in voller Höhe bei den Ein­künften aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung hätte berück­sich­tigt werden können. Hierzu sollte die Bera­tung eines Steu­er­be­ra­ters ein­ge­holt werden.