Lea­sing­son­der­zah­lungen bei Fir­men­wagen

Die steu­er­liche Behand­lung von Pkw bei Arbeit­neh­mern und Unter­neh­mern führt
in vielen Fällen zu unter­schied­li­chen Mei­nungen bei Finanzamt und Steu­er­pflich­tigen.
So hatte das Finanz­ge­richt Schleswig-Hol­stein (FG) mit Urteil vom 26.8.2020
in einem Fall über die sog. „Kos­ten­de­cke­lung” bei Lea­sing­fahr­zeugen
ent­schieden.

Im ent­schie­denen Fall schloss ein Selbst­stän­diger, wel­cher seinen Gewinn
durch Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung ermit­telt, einen Lea­sing­ver­trag über
eine bestimmte Lauf­zeit ab. Dazu gehörte auch eine Son­der­zah­lung, die im
Jahr des Ver­trags­ab­schlusses geleistet wurde. In der Gewinn­ermitt­lung berech­nete
er den Pri­vat­an­teil des Pkw grund­sätz­lich mit der 1-%-Methode. Für
die Jahre, für die der Lea­sing­ver­trag läuft, sollte seiner Mei­nung
nach jedoch die sog. Kos­ten­de­cke­lung Anwen­dung finden. Dabei würden der
pau­schale Nut­zungs­wert und die Fahrten zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte
auf die Gesamt­kosten des Pkw begrenzt werden. Die Lea­sing­son­der­zah­lung ist dabei
nur in dem Jahr zu berück­sich­tigen, in dem diese gezahlt wurde.

Die Finanz­ver­wal­tung ist jedoch der Mei­nung, dass für die Anwen­dung der
Kos­ten­de­cke­lung alle anfal­lenden Kosten eines Pkw zu ermit­teln und gleich­mäßig
auf den Nut­zungs­zeit­raum zu ver­teilen sind. Ansonsten könnte es zu einem
gän­gigen Steu­er­spar­mo­dell werden, wenn Lea­sing­ver­träge mit hohen Son­der­zah­lungen
und im Gegen­satz dazu sehr geringen Monats­leis­tungen abge­schlossen werden, da
dadurch nur ein mini­maler pri­vater Nut­zungs­an­teil ver­steuert werden müsste.
Dem schloss sich das FG an.

Anmer­kung: Hier wurde Revi­sion beim Bun­des­fi­nanzhof ein­ge­legt, sodass
das Urteil des FG noch nicht rechts­kräftig ist.