Die steuerliche Behandlung von Pkw bei Arbeitnehmern und Unternehmern führt
in vielen Fällen zu unterschiedlichen Meinungen bei Finanzamt und Steuerpflichtigen.
So hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) mit Urteil vom 26.8.2020
in einem Fall über die sog. „Kostendeckelung” bei Leasingfahrzeugen
entschieden.
Im entschiedenen Fall schloss ein Selbstständiger, welcher seinen Gewinn
durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, einen Leasingvertrag über
eine bestimmte Laufzeit ab. Dazu gehörte auch eine Sonderzahlung, die im
Jahr des Vertragsabschlusses geleistet wurde. In der Gewinnermittlung berechnete
er den Privatanteil des Pkw grundsätzlich mit der 1-%-Methode. Für
die Jahre, für die der Leasingvertrag läuft, sollte seiner Meinung
nach jedoch die sog. Kostendeckelung Anwendung finden. Dabei würden der
pauschale Nutzungswert und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
auf die Gesamtkosten des Pkw begrenzt werden. Die Leasingsonderzahlung ist dabei
nur in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem diese gezahlt wurde.
Die Finanzverwaltung ist jedoch der Meinung, dass für die Anwendung der
Kostendeckelung alle anfallenden Kosten eines Pkw zu ermitteln und gleichmäßig
auf den Nutzungszeitraum zu verteilen sind. Ansonsten könnte es zu einem
gängigen Steuersparmodell werden, wenn Leasingverträge mit hohen Sonderzahlungen
und im Gegensatz dazu sehr geringen Monatsleistungen abgeschlossen werden, da
dadurch nur ein minimaler privater Nutzungsanteil versteuert werden müsste.
Dem schloss sich das FG an.
Anmerkung: Hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass
das Urteil des FG noch nicht rechtskräftig ist.