Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, verlangt das Umsatzsteuergesetz
u. a. die Angabe des Zeitpunktes der Lieferung oder sonstigen Leistung. Als
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann auch der Kalendermonat
angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.3.2018
entschieden, dass sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus
dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist,
dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.
Anmerkung: In seinem Urteil legte der BFH die Vorschrift der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus.
Er begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung
nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken darf, sondern
auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen
berücksichtigen muss. In der Vergangenheit hatte der BFH aufgrund einer
eher formalen Betrachtungsweise sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe
des Leistungszeitpunkts gestellt.