Leis­tungs­zeit­punkt einer Rech­nung kann sich aus Aus­stel­lungs­datum ergeben

Damit eine Rech­nung zum Vor­steu­er­abzug berech­tigt, ver­langt das Umsatz­steu­er­ge­setz
u. a. die Angabe des Zeit­punktes der Lie­fe­rung oder sons­tigen Leis­tung. Als
Zeit­punkt der Lie­fe­rung oder sons­tigen Leis­tung kann auch der Kalen­der­monat
ange­geben werden, in dem die Leis­tung aus­ge­führt wird.

Zu diesem Sach­ver­halt hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.3.2018
ent­schieden, dass sich die erfor­der­liche Angabe des Leis­tungs­zeit­punkts aus
dem Aus­stel­lungs­datum der Rech­nung ergeben kann, wenn davon aus­zu­gehen ist,
dass die Leis­tung im Monat der Rech­nungs­aus­stel­lung bewirkt wurde.

Anmer­kung: In seinem Urteil legte der BFH die Vor­schrift der Umsatz­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ord­nung
zugunsten der zum Vor­steu­er­abzug berech­tigten Unter­nehmer sehr weit­ge­hend aus.
Er begrün­dete seine Ent­schei­dung damit, dass sich die Steu­er­ver­wal­tung
nicht auf die bloße Prü­fung der Rech­nung beschränken darf, son­dern
auch die vom Steu­er­pflich­tigen bei­gebrachten zusätz­li­chen Infor­ma­tionen
berück­sich­tigen muss. In der Ver­gan­gen­heit hatte der BFH auf­grund einer
eher for­malen Betrach­tungs­weise sehr strenge Anfor­de­rungen an die Rech­nungs­an­gabe
des Leis­tungs­zeit­punkts gestellt.