Licht­emis­sionen und Nach­bar­schutz

Bei der Beur­tei­lung, ob „glän­zende“ und damit wegen ihrer poten­ti­ellen Stör­wir­kung nach einer ört­li­chen Bau­vor­schrift unzu­läs­sige Dach­pfannen ver­wendet worden sind, ist eine durch­schnitt­liche Emp­find­lich­keit zugrunde zu legen.

Ob Licht von einem Grund­stück für den Nach­barn noch zumutbar ist, hängt davon ab, wie schutz­würdig und schutz­be­dürftig die Wohn­be­reiche des Nach­barn sind – sowohl drinnen (Wohn­räume) als auch draußen (Ter­rassen, Gärten).

Dabei spielt eine Rolle, ob der Nachbar sich ohne großen Auf­wand und im Rahmen des Übli­chen selbst schützen kann. Anders als bei Lärm oder Gerü­chen kann man sich gegen Licht oft recht ein­fach schützen, z. B. durch Vor­hänge, Jalou­sien, Hecken oder Rank­gitter, ohne dass die Wohn­qua­lität wesent­lich leidet.

Aus­gangs­punkt der Beur­tei­lung der Zumut­bar­keit ist hierbei, dass selbst die Ver­wen­dung gla­sierter Dach­ziegel ver­breitet und im Grund­satz nicht zu bean­standen ist. Die damit ver­bun­denen Licht­re­fle­xionen mögen gele­gent­lich als lästig emp­funden werden, über­schreiten jedoch im Regel­fall nicht die Schwelle zur Rück­sichts­lo­sig­keit.