Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung auch bei Betriebs­ver­an­stal­tung im „kleinen Kreis“

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.3.2024 (Az. VI R 5/​22) ent­schieden, dass ein Arbeit­geber seit der Geset­zes­än­de­rung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2015 auch bei Betriebs­ver­an­stal­tungen, die nicht allen Ange­hö­rigen eines Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­stehen, die Ver­steue­rung des Sach­be­zugs durch die Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung mit 25 % über­nehmen kann.

Viele Unter­nehmen ver­an­stalten für ihre Beleg­schaft z.B. Som­mer­feste oder Weih­nachts­feiern. Die hierfür ent­ste­henden Kosten kann das Unter­nehmen bis zu einem Betrag i.H.v. 110 € pro Ver­an­stal­tung bis zu zweimal jähr­lich je Mit­ar­beiter als lohn­steu­er­freien Sach­bezug zur Ver­fü­gung stellen. Der Arbeit­nehmer muss die Zuwen­dung dann nicht als Arbeits­lohn ver­steuern und es fallen auch keine Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge an.

Soweit ein Arbeit­nehmer in den Genuss von mehr als zwei Ver­an­stal­tungen jähr­lich kommt oder die Kosten für ihn und ggf. eine Begleit­person zusammen 110 € pro Ver­an­stal­tung über­steigen, han­delt es sich bei dem über­schie­ßenden Betrag um lohn­steu­er­pflich­tigen Arbeits­lohn, für den auch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge zu zahlen sind.

Der Arbeit­geber kann den Arbeit­nehmer aber durch Zah­lung einer pau­schalen Lohn­steuer i.H.v. 25 % von der Lohn­steuer- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht frei­stellen. Zur Ver­fah­rens­weise bei sog. Leih­ar­beit­neh­mern sollte Rück­sprache mit dem Steu­er­be­rater gehalten werden.

Im zu ent­schei­denden Fall war das Finanzamt der Mei­nung, dass der Arbeit­geber nicht zur Pau­schal­ver­steue­rung berech­tigt war, weil keine Betriebs­ver­an­stal­tung vor­ge­legen habe, denn die Ver­an­stal­tung sei nicht für alle Mit­ar­beiter zugäng­lich gewesen, son­dern nur für einen aus­ge­suchten Kreis von lei­tenden Ange­stellten und Vor­stands­mit­glie­dern.

In der Ver­gan­gen­heit war nach der Recht­spre­chung des BFH die Teil­nah­me­mög­lich­keit für alle Mit­ar­beiter eines Betriebs oder Betriebs­teils aber Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung als Betriebs­ver­an­stal­tung. Nachdem der Gesetz­geber das Gesetz ent­spre­chend geän­dert hat, aber trotz der gefes­tigten Recht­spre­chung des BFH in diesem Punkt diese Vor­aus­set­zung nicht explizit in das Gesetz auf­ge­nommen hat, geht das Gericht nun davon aus, dass seit der Geset­zes­än­de­rung ab 2015 eine Betriebs­ver­an­stal­tung auch dann vor­liegen kann, wenn diese nicht für sämt­liche Mit­ar­beiter zugäng­lich ist.