Maß­nahmen zur Steu­er­ermä­ßi­gung bei Ein­künften aus Gewer­be­be­trieb im Rahmen der Bil­lig­keit

Mit Schreiben vom 24.2.2025 teilt das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) mit, dass Ände­rungen zu mög­li­chen Steu­er­ermä­ßi­gungen bei Ein­künften aus Gewer­be­be­trieb aus Bil­lig­keits­gründen im Erhe­bungs­ver­fahren erfolgen können, die von der bis­he­rigen Praxis abwei­chen.

In der Ver­gan­gen­heit wurde bei einem Erlass der Gewer­be­steuer aus Bil­lig­keits­gründen die Bemes­sungs­grund­lage für die Ein­kom­men­steuer ent­spre­chend erhöht, um die daraus resul­tie­rende steu­er­liche Aus­wir­kung aus­zu­glei­chen.
Hierauf ver­zichtet die Finanz­ver­wal­tung künftig. Eine Erhö­hung der Bemes­sungs­grund­lage bei der Ein­kom­men­steuer findet jeden­falls bei Erlass und Zah­lungs­ver­jäh­rung nicht mehr statt.

Sofern jedoch ein Gewer­be­steu­er­be­scheid zugunsten des Steu­er­pflich­tigen geän­dert wird oder eine ander­weitig abwei­chende Fest­set­zung erfolgt, kann auch künftig die Bemes­sungs­grund­lage für die Ein­kom­men­steuer erhöht werden.

Hierzu sollten sich Betrof­fene steu­er­lich beraten lassen, ob es bereits vor Erlass eines Gewer­be­steu­er­be­scheids sinn­voll sein kann, einen (Teil-)Erlass der Gewer­be­steuer aus Bil­lig­keits­gründen zu bean­tragen.