Mehr Schutz für Rei­sende bei Insol­venzen

Müssen Rei­se­ver­an­stalter Insol­venz anmelden, sollen nach dem Willen der Bun­des­re­gie­rung Rei­sende künftig umfas­send abge­si­chert sein. Diese voll­um­fäng­liche Absi­che­rung soll aus drei Ele­menten bestehen:

  • Die Kun­den­gelder, die even­tuell not­wen­dige Rück­be­för­de­rung der Rei­senden sowie alle wei­teren Kosten, die im Zusam­men­hang mit der Insol­venz ent­stehen, sollen über einen Pflicht­fonds abge­si­chert sein. Er finan­ziert sich aus den Bei­trägen der Rei­se­ver­an­stalter.
  • Absi­che­rung über eine Leis­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters (z. B. Ver­si­che­rung oder Bank­bürg­schaft).
  • Schäden, die der Fonds nicht abdeckt, werden aus einer (eben­falls aus Bei­trägen finan­zierten) Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung und/​oder durch Kre­dit­zu­sagen abge­si­chert.

Im Insol­venz­fall soll dann zunächst die jewei­lige vom Rei­se­ver­an­stalter geleis­tete Sicher­heit ver­wertet werden, erst danach kann auf das Fonds­ka­pital zurück­ge­griffen werden. Letzte Sicher­heit sollen dann die Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung und/​oder die Kre­dit­zu­sagen bieten.

Nur durch Ein­zah­lungen in den neuen Pflicht­fonds sind sämt­liche Risiken bei Insol­venz des Rei­se­ver­an­stal­ters abge­deckt. Rei­se­ver­an­stalter, die nicht über den Fonds abge­si­chert sind, sollen keine Pau­schal­reisen anbieten können.