Mehr­fa­mi­li­en­häuser im Ein­fa­mi­li­en­haus­ge­biet mög­lich

Nach einem Urteil des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Nord­rhein-West­falen begründet der Gebiets­ge­währ­leis­tungs­an­spruch regel­mäßig kein Abwehr­recht gegen Mehr­fa­mi­li­en­häuser in einem bisher durch Ein­fa­mi­li­en­haus­be­bauung geprägten Gebiet.

Grund­stücks­ei­gen­tümer haben es in bebauten inner­städ­ti­schen Wohn­ge­bieten grund­sätz­lich hin­zu­nehmen, dass Grund­stücke inner­halb des Rah­mens bau­lich genutzt werden, den das Bau­pla­nungs­recht und das Bau­ord­nungs­recht vor­geben, und dass es dadurch auch zu Ein­sicht­nah­me­mög­lich­keiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Viel­mehr ent­spricht es in bebauten Gebieten dem Regel­fall, dass aus den Fens­tern – und auch von den Bal­konen – eines Wohn­hauses Blicke auf Nach­bar­grund­stücke geworfen werden können.