Mel­de­pflicht elek­tro­ni­scher Kassen- und anderer Grund­auf­zeich­nungs­sys­teme   ab 1.1.2025

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen hat in meh­reren Schreiben nun die Auf­nahme der Mel­de­pflicht für elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­teme mit einer tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE) ab dem 1.1.2025 mit­ge­teilt. Die Mel­dung und Über­mitt­lung erfolgt für jede Betriebs­stätte getrennt inner­halb eines Monats nach Anschaf­fung, Lea­sing­be­ginn bzw. ‑ende oder Außer­be­trieb­nahme mit amt­lich vor­ge­schrie­benem Daten­satz über ELSTER mit fol­genden Angaben:

  • Name und Steu­er­nummer des Steu­er­pflich­tigen
  • Art der zer­ti­fi­zierten Tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE)
  • Art, Anzahl und Seri­en­nummer des bzw. der ver­wen­deten elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­teme
  • Datum der Anschaf­fung bzw. der end­gül­tigen Außer­be­trieb­nahme oder Nut­zung in einer anderen Betriebs­stätte

Für vor dem 1.7.2025 ange­schaffte Kassen ist die Mel­dung bis zum 31.7.2025 vor­zu­nehmen, für ab dem 1.7.2025 ange­schaffte Kas­sen­sys­teme sowie Außer­be­trieb­nahmen gilt die Monats­frist. Glei­ches gilt für Taxa­meter und Weg­stre­cken­zähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kenn­zei­chen mit­zu­teilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betrof­fene Unter­nehmen sollten bereits jetzt die erfor­der­li­chen Daten zusam­men­stellen und sich einen Über­blick über alle in den Betriebs­stätten genutzten Sys­teme ver­schaffen.