Miet­ver­trags­kün­di­gung – Wider­spruch wegen gesund­heit­li­cher Härte

Grund­sätz­lich kann ein Mieter der Kün­di­gung seines Ver­mie­ters wider­spre­chen und ver­langen, dass das Miet­ver­hältnis fort­ge­setzt wird, wenn das Ende des Miet­ver­hält­nisses für ihn selbst, für seine Familie oder für eine andere im Haus­halt lebende Person eine beson­dere Härte dar­stellen würde – und diese Härte, auch unter Berück­sich­ti­gung der berech­tigten Inter­essen des Ver­mie­ters, nicht zumutbar ist.

Die erfor­der­liche aus­rei­chende Schil­de­rung des Sach­ver­halts durch den Mieter zu einer gesund­heit­li­chen Härte im Sinne der o. g. Rege­lung kann ins­be­son­dere – muss aber nicht stets – durch Vor­lage eines (aus­führ­li­chen) fach­ärzt­li­chen Attests unter­mauert werden.

Im Ein­zel­fall kann auch eine aus­führ­liche Stel­lung­nahme eines medi­zi­nisch qua­li­fi­zierten Behand­lers, der in Bezug auf das gel­tend gemachte Beschwer­de­bild fach­lich ein­schlägig ist, geeignet sein, den Vor­trag zu stützen – selbst, wenn diese nicht von einem Fach­arzt stammt. Dabei kommt es auf die kon­kreten Umstände, ins­be­son­dere den kon­kreten Inhalt des (aus­führ­li­chen) Attests an.