Min­dest­lohn steigt auch 2020; Arbeits­zeit von Mini­job­bern über­prüfen

Die Min­dest­lohn-Kom­mis­sion ent­scheidet alle zwei Jahre über die Höhe
des Min­dest­lohns. Sie wägt ab, ob er den Beschäf­tigten einen ange­mes­senen
Min­dest­schutz bietet, faire Wett­be­werbs­be­din­gungen ermög­licht und die Beschäf­ti­gung
nicht gefährdet.

Die Min­dest­lohn­kom­mis­sion emp­fahl zum 1.1.2019 den Min­dest­lohn von 8,84 €
auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeit­stunde anzu­heben.

Vom gesetz­li­chen Min­dest­lohn aus­ge­nommen sind wei­terhin die fol­genden Per­sonen:

  • Aus­zu­bil­dende nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz (hierfür gibt es seit dem
    1.1.2020 eine
    Min­dest­ver­gü­tung)
  • Jugend­liche unter 18 Jahren ohne abge­schlos­sene Berufs­aus­bil­dung
  • ehren­amt­lich tätige Per­sonen
  • Per­sonen, die einen frei­wil­ligen Dienst ableisten
  • Teil­neh­me­rinnen und Teil­nehmer an einer Maß­nahme der Arbeits­för­de­rung
  • Lang­zeit­ar­beits­lose inner­halb der ersten sechs Monate nach Wie­der­ein­stieg
    in den Arbeits­markt
  • Heim­ar­bei­te­rinnen oder Heim­ar­beiter nach dem Heim­ar­beits­ge­setz
  • Selbst­stän­dige.

Der Min­dest­lohn steigt auch für Mini­jobber: Der gesetz­liche Min­dest­lohn
gilt auch für Mini­jobber sowohl im gewerb­li­chen Bereich wie auch im Pri­vat­haus­halt.

Bitte beachten Sie! Durch die Anhe­bung des Min­dest­lohns kann es vor­kommen,
dass die regel­mä­ßige monat­liche Ver­dienst­grenze von 450 € auf­grund
der Stun­den­an­zahl über­schritten wird. Ent­spre­chend muss der Beschäf­ti­gungs­um­fang
zum Jah­res­an­fang redu­ziert werden. Der Mini­jobber kann ab 2020 nur noch rund
48 Stunden pro Monat (= 450 Euro/​Monat : 9,35 Euro/​Stunde) beschäf­tigt werden.
Im Jahr 2019 lag der Ver­gleichs­wert bei knapp 49 Stunden.