Mit­glieds­bei­träge für Fit­ness­studio stellen keine außer­ge­wöhn­liche Belas­tung dar

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte dar­über zu befinden, ob die Mit­glieds­bei­träge für ein Fit­ness­studio ein­kom­men­steu­er­lich als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen zu berück­sich­tigen sind.

Kon­kret ging es darum, dass die Klä­gerin ein ärzt­lich ver­ord­netes Funk­ti­ons­trai­ning in einem Fit­ness­studio absol­viert hatte, für wel­ches neben den Kosten für das eigent­liche Funk­ti­ons­trai­ning wei­tere Mit­glieds­bei­träge für einen Reha-Verein anfielen sowie auch für das Fit­ness­studio, wel­ches zusätz­lich den Zugang zu wei­teren, nicht ver­ord­neten Ange­boten eröff­nete.

Die Kran­ken­kasse über­nahm die Kosten für das reine Funk­ti­ons­trai­ning. Das Finanzamt erkannte zudem im Rahmen der steu­er­li­chen Ver­an­la­gung der Klä­gerin die Kosten für den Reha-Verein als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen an, nicht jedoch die Bei­träge für das Fit­ness­studio. Der Ein­spruch der Klä­gerin blieb erfolglos, die Klage wie auch die Revi­sion ebenso.

Der BFH urteilte, dass die Bei­träge für das Fit­ness­studio auch die Inan­spruch­nahme anderer Leis­tungen wie z.B. die Nut­zung der Sauna und anderer Sport­kurse ermög­liche, die über die ärzt­liche Ver­ord­nung hin­aus­gingen. Die Klä­gerin hätte das Funk­ti­ons­trai­ning ohne Zusatz­kosten auch bei einem tat­säch­lich vor­han­denen anderen Anbieter in Anspruch nehmen können. Es fehle daher an der erfor­der­li­chen Zwangs­läu­fig­keit für das Ent­stehen der Mit­glieds­bei­träge für das Fit­ness­studio.

Anmer­kung: Die steu­er­liche Aner­ken­nung der Mit­glieds­bei­träge könnte allen­falls dann mög­lich sein, wenn das aus­ge­wählte Fit­ness­studio der ein­zige Anbieter in zumut­barem Umkreis wäre, wel­ches das Funk­ti­ons­trai­ning anbietet.