Mit­haf­tung nicht ange­schnallter Mit­fahrer

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richt Köln haben ent­schieden, dass Fahr­zeug­insassen, die ent­gegen der Gurt­pflicht gemäß der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung nicht ange­schnallt sind und dadurch andere Mit­fahrer ver­letzen, selbst haftbar gemacht werden können. Bei der gesetz­li­chen Gurt­pflicht han­delt es sich um eine Norm, die auch die anderen Fahr­zeug­insassen schützen soll.

Bei einem Unfall wurde eine Bei­fah­rerin ver­letzt. Ver­ur­sacht wurde er von einem anderen Fahr­zeug­fahrer, der stark betrunken war und die Geschwin­dig­keits­be­gren­zung deut­lich über­schritten hatte. Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Unfall­ver­ur­sa­chers ver­suchte, einen Teil der Kosten von einer wei­teren Person zurück­zu­for­dern, die hinter der Bei­fah­rerin saß und nicht ange­schnallt war. Die Ver­si­che­rung argu­men­tierte, dass sie durch ihr Ver­halten (nicht ange­schnallt zu sein) die Ver­let­zungen der Bei­fah­rerin ver­schlim­mert hatte. Sie sagte, die Knie der Nicht­an­ge­schnallten wären bei dem Auf­prall gegen die Rücken­lehne der Bei­fah­rerin gedrückt worden und hätten dadurch zusätz­liche Schäden ver­ur­sacht. Hier lehnte jedoch das Gericht eine Mit­haf­tung ab, weil der Gurt­pflicht­ver­stoß gegen­über dem erheb­li­chen Ver­schulden des stark alko­ho­li­sierten und die zuläs­sige Höchst­ge­schwin­dig­keit erheb­lich über­schrei­tenden Auto­fah­rers voll­ständig zurück­trat.