Mit­haf­tung wegen Nicht­tragen eines Fahr­rad­helms?

Das Nicht­tragen eines Fahr­rad­helms kann grund­sätz­lich ein Mit­ver­schulden begründen – aller­dings nur, wenn zum Unfall­zeit­punkt nach all­ge­meiner Ver­kehrs­auf­fas­sung das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz als erfor­der­lich ange­sehen wurde.

Ob eine solche all­ge­meine Über­zeu­gung vor­liegt, lässt sich u. a. anhand von Umfragen oder sta­tis­ti­schen Erhe­bungen beur­teilen. Für das Jahr 2022 war dies nicht der Fall. Nach einer reprä­sen­ta­tiven Ver­kehrs­be­ob­ach­tung der Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­wesen trugen inner­orts ledig­lich 34?% der Fahrer her­kömm­li­cher Fahr­räder aller Alters­gruppen einen Helm. Ein Mit­ver­schulden wegen feh­lender Helm­nut­zung war daher in einem vom Kam­mer­ge­richt Berlin ent­schie­denen Fall nicht anzu­nehmen.

Ach­tung: Im Fall von Pedelecs und E‑Bikes könnte ein Gericht bereits heute zu einer anderen Ein­schät­zung gelangen. Denn mitt­ler­weile nutzt die Mehr­heit der Fahrer dieser Fahr­zeug­typen einen Helm.