Mit­tei­lungs­pflichten bei Aus­lands­be­zie­hungen

Durch die Ände­rungen des Steu­er­um­ge­hungs­be­kämp­fungs­ge­setzes wurden die Anzei­ge­pflichten für Aus­lands­sach­ver­halte erwei­tert. Des Wei­teren werden Finanz­in­sti­tute ver­pflichtet, den Finanz­be­hörden von ihnen her­ge­stellte oder ver­mit­telte Geschäfts­be­zie­hungen inlän­di­scher Steu­er­pflich­tiger zu Dritt­staat-Gesell­schaften unter bestimmten Vor­aus­set­zungen mit­zu­teilen.

Die Ände­rungen gelten für mit­tei­lungs­pflich­tige Sach­ver­halte, die nach dem 31.12.2017 ver­wirk­licht worden sind. Dazu zählt u. a. die Anzei­ge­pflicht für den Erwerb von qua­li­fi­zierten Betei­li­gungen an aus­län­di­schen Gesell­schaften, ins­be­son­dere für unmit­tel­bare und mit­tel­bare Betei­li­gungen ab einer 10 %igen Betei­li­gung.

Künftig müssen auch Geschäfts­be­zie­hungen zu Per­so­nen­ge­sell­schaften, Kör­per­schaften, Per­so­nen­ver­ei­ni­gungen oder Ver­mö­gens­massen in Dritt­staaten (Dritt­staat-Gesell­schaft), auf die unmit­telbar oder mit­telbar beherr­schender Ein­fluss besteht, ange­zeigt werden. Die Anzeige hat zusammen mit der Ein­kommen- oder Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung zu erfolgen – spä­tes­tens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteue­rungs­zeit­raumes.

Steu­er­pflich­tige, die allein oder zusammen mit nahe­ste­henden Per­sonen unmit­telbar oder mit­telbar einen beherr­schenden oder bestim­menden Ein­fluss auf gesell­schafts­recht­liche, finan­zi­elle oder geschäft­liche Ange­le­gen­heiten einer Dritt­staat-Gesell­schaft aus­üben können, müssen Unter­lagen sechs Jahre lang auf­be­wahren und Außen­prü­fungen ohne Begrün­dung zulassen.

Bitte beachten Sie! Pflicht­ver­let­zungen können mit Buß­gel­dern bis zu 25.000 € belegt werden. Nicht aus­ge­schlossen ist, dass – je nach Fall­ge­stal­tung – die zustän­dige Buß­geld- und Straf­sa­chen­stelle ein­ge­schaltet wird. Lassen Sie sich beraten!