Nach­bar­schaft – beid­sei­tiger Abstands­flä­chen­ver­stoß

Beim Errichten von Gebäuden – etwa eines Anbaus oder einer Garage – sind auf dem eigenen Grund­stück bestimmte Min­dest­ab­stände zur Grund­stücks­grenze ein­zu­halten. Diese Abstands­flä­chen sollen u. a. sicher­stellen, dass aus­rei­chend Licht und Luft auf die Nach­bar­grund­stücke gelangen und die Pri­vat­sphäre gewahrt bleibt.

Ein Nachbar kann sich nicht auf die Ver­let­zung abstands­flä­chen­recht­li­cher Vor­schriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grund­stück die erfor­der­li­chen Abstands­flä­chen min­des­tens in ver­gleich­barem Umfang selbst nicht ein­hält. Erfor­der­lich ist eine Bewer­tung, die die Inten­sität und die Art der durch den Abstands­flä­chen­ver­stoß ver­ur­sachten Beein­träch­ti­gungen berück­sich­tigt.

Anderes gilt aus­nahms­weise nur dann, wenn der Ver­stoß gegen die Abstands­flä­chen­re­geln so gra­vie­rend ist, dass er – gemessen am Schutz­zweck der ver­letzten Vor­schriften – zu untrag­baren Zuständen führt, die als Miss­stand ein­zu­stufen sind.