Nach­teile durch den Gebrauch bleiben bei bau­li­chen Ver­än­de­rungen unbe­rück­sich­tigt

Ob eine bau­liche Ver­än­de­rung (wie hier: der Einbau eines Split-Kli­ma­ge­rätes) unzu­lässig ist, weil sie andere Woh­nungs­ei­gen­tümer unzu­mutbar benach­tei­ligt, beur­teilt sich grund­sätz­lich nur nach den unmit­tel­baren Aus­wir­kungen der bau­li­chen Maß­nahme selbst. Spä­tere Beein­träch­ti­gungen durch die Nut­zung der Ver­än­de­rung, wie z.B. tief­fre­quente Geräu­sche durch den Betrieb der Kli­ma­an­lage, sind i.d.R. nicht ent­schei­dend.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits bei der Beschluss­fas­sung für alle Eigen­tümer offen­sicht­lich ist, dass die Nut­zung der bau­li­chen Ver­än­de­rung zwangs­läufig zu unzu­mut­baren Nach­teilen für ein­zelne führt.

Wird einem Eigen­tümer eine bau­liche Ver­än­de­rung durch Beschluss gestattet und bestands­kräftig, bedeutet das nicht, dass andere Eigen­tümer keine Abwehr­an­sprüche mehr gel­tend machen können – z.B. wegen Lärm­be­läs­ti­gung in ihrem Son­der­ei­gentum durch den spä­teren Betrieb der Anlage.

Auch wenn ein Beschluss zur bau­li­chen Ver­än­de­rung bereits wirksam gefasst wurde, kann die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft nach­träg­lich Regeln zur Nut­zung auf­stellen – etwa auf Grund­lage der Haus­ord­nung. Solche Nut­zungs­re­ge­lungen müssen nicht gleich­zeitig mit der Gestat­tung der bau­li­chen Maß­nahme beschlossen werden.