Nach­träg­liche Erb­schaft­steuer für Fami­li­en­wohn­heim

Bei der Berech­nung der Erb­schaft­steuer ist der Ver­mö­gens­an­fall zu ermit­teln, der sich aus dem ver­erbten Ver­mögen ergibt. Wird ein bebautes Grund­stück auf den ver­blei­benden Ehe­gatten von Todes wegen über­tragen, so unter­liegt dieser Vor­gang nicht der Besteue­rung, wenn der Ehe­gatte das Gebäude in den fol­genden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwin­genden Gründen an der Selbst­nut­zung gehin­dert ist.

Der (Bun­des­fi­nanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 ent­schieden, wie die Vor­schrift anzu­wenden ist, wenn das Grund­stück inner­halb der Frist ver­kauft, aber durch ein Nieß­brauchs­recht trotzdem weiter vom ver­blei­benden Ehe­gatten bewohnt wird. Im ent­schie­denen Fall ver­schenkte die Ehe­frau des Ver­stor­benen inner­halb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, behielt sich selbst jedoch ein Nieß­brauchs­recht vor und blieb wei­terhin dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist unter­bro­chen und die Steu­er­be­freiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.

Gestützt wurde die Ent­schei­dung durch das Urteil des BFH. Dieser legt das Gesetz zugrunde, wel­ches von „Selbst­nut­zung zu eigenen Wohn­zwe­cken” spricht, so hat sowohl eine Nut­zung zu eigenen Wohn­zwe­cken als auch die Eigen­tü­mer­stel­lung vor­zu­liegen. Die Vor­schrift sollte durch die Steu­er­be­freiung das Fami­li­en­heim schützen, was durch eine vor­zei­tige Ver­äu­ße­rung nicht erreicht werden kann, ebenso wenig wie die för­de­rungs­wür­dige Bil­dung von Wohn­ei­gentum durch Familie.