Nach­träg­liche Her­ab­set­zung der monat­li­chen Rente bei Riester-Ver­trägen

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall ging es um fonds­ge­bun­dene Riester-Ren­ten­ver­si­che­rungen, bei denen die spä­tere Ren­ten­höhe anhand eines im Ver­si­che­rungs­schein fest­ge­legten Ren­ten­fak­tors berechnet wird. Dieser Ren­ten­faktor beruht auf den vom Ver­si­cherer ange­nom­menen Rech­nungs­grund­lagen, ins­be­son­dere dem Rech­nungs­zins und der kal­ku­lierten Lebens­er­war­tung, und bestimmt die monat­liche Rente je 10.000 € Poli­cen­wert.

Die in einigen Ver­trägen ver­wen­deten All­ge­meinen Ver­si­che­rungs­be­din­gungen sahen vor, dass der Ver­si­cherer den Ren­ten­faktor her­ab­setzen darf, wenn sich nach Ver­trags­schluss unvor­her­seh­bare Umstände ergeben, etwa eine deut­lich stei­gende Lebens­er­war­tung oder dau­er­haft sin­kende Kapi­tal­markt­ren­diten. Auf Grund­lage dieser Klausel hatte der Ver­si­cherer den Ren­ten­faktor mehr­fach abge­senkt.

Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam. Zwar kann ein Ver­si­cherer bei lang­fris­tigen Vor­sor­ge­ver­trägen auf nach­träg­liche Stö­rungen des wirt­schaft­li­chen Gleich­ge­wichts reagieren, unzu­mutbar ist jedoch ein ein­seitig aus­ge­stal­tetes Anpas­sungs­recht. Die Klausel erlaubte aus­schließ­lich eine Redu­zie­rung der Ren­ten­leis­tung, ver­pflich­tete den Ver­si­cherer aber nicht dazu, den Ren­ten­faktor bei später ver­bes­serten Umständen wieder anzu­heben.

Damit ver­stößt die Rege­lung gegen das sog. Sym­me­trie­gebot. Dieses ver­langt, dass Ver­schlech­te­rungen und Ver­bes­se­rungen der maß­geb­li­chen Umstände gleich­be­han­delt werden. Ein Ver­si­cherer, der sich das Recht zur Her­ab­set­zung der Leis­tung vor­be­hält, muss daher auch ver­pflichtet sein, posi­tive Ent­wick­lungen in ver­gleich­barer Weise an die Ver­si­che­rungs­nehmer wei­ter­zu­geben.