Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner
Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft,
ist darin nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 (mit
ganz wenigen Ausnahmen) eine verdeckte Einlage zu sehen.
Denn selbst wenn sich die wirtschaftliche Lage der Kapitalgesellschaft nach
Zusage des Ruhegehalts wesentlich verschlechtert, wird ein fremder Geschäftsführer
regelmäßig nur dann auf eine bereits erdiente Pensionsanwartschaft
verzichten, wenn die Versorgungszusage eine Widerrufsmöglichkeit für
diesen Fall vorsieht oder die Kapitalgesellschaft aus anderen Gründen einen
Anspruch auf Anpassung der Versorgungszusage auch für die Vergangenheit
hat. Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt
der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss
in Höhe des Teilwerts.
Anmerkung: Der BFH qualifiziert die fiktiv zugeflossene Pensionsanwartschaft
– ebenso wie eine im Entscheidungsfall tatsächlich zugeflossene Abfindung
– als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Dementsprechend kommt die Anwendung der steuerlich günstigeren Fünftelregelung
in Betracht.