Nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­verbot eines GmbH-Geschäfts­füh­rers

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall unterlag ein GmbH-Geschäfts­führer auf­grund seines Anstel­lungs­ver­trags einem zwei­jäh­rigen nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­verbot. Gemäß Ver­trag wurden alle Unter­nehmen als Kon­kur­renz­un­ter­nehmen ange­sehen, die räum­lich und gegen­ständ­lich im Geschäfts­zweig der GmbH tätig sind oder werden können. Als Ent­schä­di­gung für dessen Ein­hal­tung sah der Ver­trag für die Dauer des Wett­be­werbs­ver­bots eine Zah­lung von monat­lich 50 % der zuletzt bezo­genen Monats­be­züge vor. Der Ver­stoß gegen das Wett­be­werbs­verbot sollte zum Weg­fall der Karenz­ent­schä­di­gung ex tunc (von Anfang an) führen und bereits gezahlte Teile der Ent­schä­di­gung hätten vom GmbH-Geschäfts­führer zurück­ge­zahlt werden müssen.

Ende Mai 2012 wurde der Geschäfts­führer abbe­rufen und Mitte Juni 2013 nahm er eine Beschäf­ti­gung bei einem Kon­kur­renz­un­ter­nehmen auf. Die GmbH war der Auf­fas­sung, dass auf­grund des Ver­stoßes gegen das Wett­be­werbs­verbot von Beginn an keine Karenz­ent­schä­di­gung zu zahlen sei. Der Ex-Geschäfts­führer hin­gegen hielt die ver­trag­liche Rege­lung über den voll­stän­digen und rück­wir­kenden Weg­fall seines Ent­schä­di­gungs­an­spruchs für unwirksam.

Das im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­barte nach­ver­trag­liche Wett­be­werbs­verbot ist wirksam, ent­schieden die BGH-Richter. Dem Geschäfts­führer einer GmbH, mit dem ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­verbot ver­ein­bart wird, muss keine Karenz­ent­schä­di­gung ver­spro­chen und später gezahlt werden. Wird den­noch eine Ent­schä­di­gung ver­spro­chen, können die Ver­trags­par­teien ihre Höhe frei ver­ein­baren. Dem­entspre­chend kann auch der rück­wir­kende Weg­fall einer ver­spro­chenen Karenz­ent­schä­di­gung wirksam für den Fall ver­ein­bart werden, dass der Geschäfts­führer gegen das Wett­be­werbs­verbot ver­stößt. Die Ver­ein­ba­rung war dem­nach wirksam.