Nach­weis des Zugangs einer E‑Mail nicht durch Ver­sen­dungs­nach­weis

Nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Hamm kann der Nach­weis des Zugangs einer E‑Mail nicht durch den Nach­weis der Ver­sen­dung erbracht werden. Auch durch die Über­sen­dung eines Screen­shots der E‑Mail gelingt der Nach­weis des Zugangs nicht.

Bei der Ver­sen­dung von E‑Mails wird zwar ein Anscheins­be­weis befür­wortet. Jedoch genügt es nicht, wenn der Absender ledig­lich die Absen­dung der E‑Mail beweisen kann, da der betref­fende Auszug keinen Beweis­wert in Bezug auf den Zugang hat.

Aus­rei­chend wäre hin­gegen die Vor­lage einer Ein­gangs- und Lese­be­stä­ti­gung. Fol­ge­richtig trifft den Ver­sender die Oblie­gen­heit, eine Lese­be­stä­ti­gung zum Beweis des Zugangs anzu­for­dern.