Neu­be­stel­lung eines Ver­wal­ters in einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung

Bei der Neu­be­stel­lung eines Ver­wal­ters ist es regel­mäßig geboten, den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern die Ange­bote der Bewerber oder jeden­falls deren Namen und die Eck­daten ihrer Ange­bote grund­sätz­lich inner­halb der Ein­la­dungs­frist zukommen zu lassen.

Um den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern bei der Neu­be­stel­lung eines Ver­wal­ters, der für sie wich­tige und weit­rei­chende Funk­tionen wahr­nimmt und regel­mäßig für meh­rere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fun­dierten Tat­sa­chen­grund­lage zu ermög­li­chen, ist es nicht nur erfor­der­lich, Alter­na­tiv­an­ge­bote ein­zu­holen. Viel­mehr müssen diese den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern auch bekannt gemacht werden, damit sie Erkun­di­gungen über die Bewerber – etwa über das Internet – ein­ziehen und sich ein Bild dar­über ver­schaffen können, ob der jewei­lige Bewerber fach­lich geeignet ist, die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zu ver­walten.

Für eine hin­rei­chende Befas­sungs­mög­lich­keit mit den Bewer­bern und deren Ange­boten reicht es regel­mäßig nicht aus, den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern die Namen der zur Wahl ste­henden Bewerber und deren Ange­bote oder die Eck­daten der Ange­bote erst­mals in der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung vor der Ver­wal­ter­wahl bekannt zu geben. Eine Bekannt­gabe der Namen der Inter­es­senten für das Ver­wal­teramt erst in der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung macht es den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern unmög­lich, über diese vorab Erkun­di­gungen ein­zu­ziehen.

Bitte beachten Sie! Wurden die Eigen­tümer nicht ent­spre­chend infor­miert, kann ein gefasster Beschluss in der Ver­samm­lung zur Ver­wal­ter­be­stel­lung ungültig sein.