Neue Regeln bei Steu­er­erklä­rungs­fristen und Ver­spä­tungs­zu­schlägen

Mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens wurden neue Regeln bei den Steu­er­erklä­rungs­fristen und der Erhe­bung von Ver­spä­tungs­zu­schlägen fest­ge­legt.

  1. Steu­er­erklä­rungs­fristen: Wäh­rend nach den alten „Fris­ten­er­lassen” eine Frist­ver­län­ge­rung über den 31. Dezember des Fol­ge­jahres nur auf­grund begrün­deter Ein­zel­an­träge mög­lich ist, können die von der Rege­lung erfassten Steu­er­erklä­rungen nun­mehr vor­be­halt­lich einer „Vor­ab­an­for­de­rung” oder einer „Kon­tin­gen­tie­rung” bis zum 28. Februar des Zweit­fol­ge­jahres abge­geben werden. Für nicht steu­er­lich bera­tene Steu­er­pflich­tige wurde die Frist zur Abgabe der Steu­er­erklä­rung von Ende Mai auf Ende Juli des Fol­ge­jahres ver­län­gert.

    Bitte beachten Sie! Die neuen Rege­lungen sind erst­mals für Besteue­rungs­zeit­räume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteue­rungs­zeit­punkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, anzu­wenden. Das betrifft also die Steu­er­erklä­rungen 2018.

  2. Erhe­bung von Ver­spä­tungs­zu­schlägen: Die Finanz­be­hörde muss – mit wenigen Aus­nahmen – von Gesetzes wegen bei ver­spä­teter Abgabe der Steu­er­erklä­rungen einen Ver­spä­tungs­zu­schlag erheben. Der Ver­spä­tungs­zu­schlag beträgt für jeden ange­fan­genen Monat der ein­ge­tre­tenen Ver­spä­tung 0,25 % der um die Vor­aus­zah­lungen ver­min­derten fest­ge­setzten Steuer – min­des­tens jedoch 25 € für jeden ange­fan­genen Monat. Die Neu­re­ge­lung ist erst­mals für Steu­er­erklä­rungen anzu­wenden, die nach dem 31.12.2018 ein­zu­rei­chen sind.