Neue Vor­gaben aus dem Ver­pa­ckungs­ge­setz

Seit Jah­res­be­ginn sind Restau­rants, Bis­tros und Cafés, die Essen und Getränke zum Mit­nehmen ver­kaufen, ver­pflichtet, ihre Pro­dukte auch in Mehr­weg­ver­pa­ckungen anzu­bieten. Die neue Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht aus dem Ver­pa­ckungs­ge­setz muss von allen „Letzt­ver­trei­benden“ ein­ge­halten werden, die Lebens­mit­tel­ver­pa­ckungen aus Kunst­stoff sowie Ein­weg­ge­trän­ke­be­cher unab­hängig von deren Mate­rial in Ver­kehr bringen. Damit sind all jene gemeint, die mit Essen oder Getränken befüllte Take-away-Ver­pa­ckungen an Ver­brau­cher ver­kaufen, wie z. B. Restau­rants, Cafés, Bis­tros, aber auch Kan­tinen, Tank­stellen, Super­märkte oder Cate­ring­be­triebe.

Von der Pflicht aus­ge­nommen sind klei­nere Geschäfte wie Imbisse, Spätis und Kioske, in denen ins­ge­samt fünf Beschäf­tigte oder weniger arbeiten und die gleich­zeitig eine Laden­fläche von nicht mehr als 80 m² haben. Statt der oben dar­ge­stellten Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht haben diese Betriebe die Option, ihren Kunden zu ermög­li­chen, mit­ge­brachte Mehr­weg­be­hält­nisse befüllen zu lassen. Ketten, wie zum Bei­spiel Bahn­hofs­bä­cke­reien, können von der Aus­nahme für kleine Unter­nehmen keinen Gebrauch machen.