Neues amt­li­ches Muster der Beschei­ni­gung für ener­ge­ti­sche Maß­nahmen nach dem 31.12.2024

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mit­ge­teilt, dass das neue amt­liche Muster der Beschei­ni­gung des aus­füh­renden Fach­un­ter­neh­mens sowie der übrigen aus­stel­lungs­be­rech­tigten Per­sonen bereit­steht.

Dieses ist für ener­ge­ti­sche Bau­maß­nahmen in selbst­ge­nutzten Wohn­ge­bäuden zu ver­wenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Der Maß­nah­me­be­ginn ist bei geneh­mi­gungs­pflich­tigen Bau­vor­haben der Tag der erst­ma­ligen Bau­an­trag­stel­lung, bei anzei­ge­pflich­tigen der Tag, an dem die Unter­lagen bei der zustän­digen Behörde ein­gehen und bei geneh­mi­gungs- und anzei­ge­freien Bau­vor­haben der Beginn der Bau­aus­füh­rung.

Die ord­nungs­gemäß aus­ge­füllte Beschei­ni­gung ist mit der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ein­zu­rei­chen, mit der die Steu­er­ermä­ßi­gung nach dem Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz bean­tragt werden soll.